Kanaren / Grundstücke auf der Kanareninsel La Gomera
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El Tabaibal
Auskunftsersuchen über die städtebauliche Zuordnung des in dem beigefügten Plan des Katasteramtes eingezeichneten Grundstücks.
Aus der Auffindung der betreffenden Grundstücke im Raumordnungsplan dieser Gemeinde - Plan befindet sich im Genehmigungsverfahren der Gemeinde - und der Analyse gem. der Ausführungen desselben geht hervor, dass das oben aufgeführte Grundstück wie folgt eingestuft wird:
Fläche 2: „SR“ Landwirtschaftliche Fläche, eingestuft als Landwirtschaftsschutzgebiet
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Fläche 1: Städtisches Bauland mit freigestellter Bauweise
ABSATZ VIER.- BESONDERE BEDINGUGNEN FÜR DIE BEBAUTEN BEREICHE (Gemäß Raumordnungsplan)
Kapitel II.- Freigestellte Bauweise
Artikel 4.2.1. Parameter für die Aufteilung und Nutzung.
1. Die Parameter für die Aufteilung lauten wie folgt:
Baugrundstück Mindestgröße ……………………… 250 m²
Mindestgröße der eintragungsfähigen Fläche …………………….. 12 m
Mindestlänge der Vorderseite des Grundstücks ….6 m
2. Die Parameter für die Nutzung und Lage der Bebauung lauten wie folgt:
Erlaubte Bauweise ………………………………. Einfamilienhaus, Doppelhaus
Maximale Bebauung …………………….. 0,7 m² / m²
Maximale Okupation……………………….. 40%
Mindestgröße der vorderen Bauflucht …………. 3 m
Mindestabstand zu anderen Grundstücksgrenzen ….. 3 m
3. Die Kellergeschosse werden in die maximale Belegung eingeschlossen und an die erlaubten Baufluchten angeglichen.
Artikel 4.2.2.- Maximale Höhe der Bebauung
1. Die maximale Höhe der Bebauung ist festgelegt auf zwei Etagen und / oder eine Fassadenhöhe von je 6,50 m, gemessen von der umliegenden, bereits bebauten Fläche des Grundstücks bis zur Innenseite der höchsten Decke.
2. Bei Errichtung von Bebauungen an Abhängen, im Falle von abschüssigen Baugrundstücken, ist nur eine Abstufung der Bebauung zulässig. Dabei ist die vorgeschriebene maximale Höhe von zwei Etagen an keiner Stelle des Grundstücks zu überschreiten. Die maximale Höhe der Abstufung beträgt eine Etage und der Mindestabstand zu der Fassade des unteren Geschosses beträgt 8 Meter.
3. Im Falle einer abschüssigen Bedachung beträgt die vorab angegebene maximale Höhe 6 m, gemessen von der Innenseite des Vordaches entlang der Fassadenwand.
4. Der Eingang in die Kellergeschosse wird nicht in die Berechnung der Höhe eingeschlossen, wenn eine Breite von 3 Metern nicht überschritten wird.
Artikel 4.2.3.- Baufluchten
1. Die Bebauung ist getrennt von den angrenzenden Grundstücken und den Baufluchten für die Wege zu errichten. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind unter Punkt 4.2.1. aufgeführt.
2. Die Bebauungen zweier angrenzender Grundstücke können nur aneinander anlehnen, wenn diese gleichzeitig geplant und gebaut werden, sodass keine angrenzenden Mauern ohne Fassadenansicht entstehen. Auf den freien Flächen ist keinerlei Bebauung erlaubt, welche die Nutzung als Gartenbereich stören würde.
3. Es ist erlaubt an die Grundstücksgrenzen Nebengebäude wie Gagragen, Geräteschuppen etc. anzubauen und zwar zu folgenden Bedingungen:
- Die Gebäude müssen sich innerhalb der erlaubten Bebauungsfläche befinden;
- Ihre Höhe darf maximal 2,20 Meter betragen;
- Ihre Länge darf maximal 6 Meter Anbaufläche betragen.
- Sie können nicht an die vordere Grundstücksgrenze angebaut werden.
- Die Bedachungen dürfen nicht begehbar sein.
Stadtverwaltung des Ortes HERMIGUA
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Artikel 4.2.4.- Vorbereitung des Baugrundes
Im Falle von abschüssigen Grundstücken, können gem. der unter Punkt 3.1.25. festgelegten Bedingungen Terrassenflächen angelegt werden.
Artikel 4.2.5.- Vorsprünge und Überhänge
Überhänge sind nur innerhalb der maximal zugelassenen Bebauung und gestattet und müssen an die Baufluchten angeglichen werden.
Artikel 4.2.6.- Wohnsielungen
Der Bau von mehreren Wohnstätten auf einer Parzelle ist erlaubt, wenn das Gesamtprojekt die städtebauliche Erschließung der betreffenden Grundstücke einschließt und zu den im folgenden aufgeführten Bedingungen:
- Das Gesamtprojekt muss bezüglich Nutzung und Lage den festgelegten Parametern entsprechen.
- Die maximale Anzahl der Bebauungen ergibt sich aus dem Quotient der Gesamtfläche geteilt durch die entsprechende Mindestparzellengröße.
- Die Mindestgröße des Baufensters muss im Verhältnis zu der Parzelle stehen, auf welcher die Gruppierung vorgenommen wird.
- Der Abstand zwischen den Bebauungen des Gesamtkomplexes muss mindestens vier Meter betragen.
- Die Zufahrtswege zu den Wohnstätten und Garagen innerhalb des Grundstückes müssen hinsichtlich Architektur und verwendeten Materialen in die gemeinschaftliche Gartenanlage integriert werden.
- Bei Einfamilienhäusern ist nur der Anbau von zwei Wohnstätten an zwei Wohnstätten erlaubt.
Artikel 4.2.7. Parkplätze
Gemäß den geltenden Vorschriften, muss innerhalb der Parzelle mindestens ein Garagenplatz pro Wohnstätte eingerichtet werden.
Artikel 4.2.8. Nutzung
1. Hauptnutzungsgegenstand ist die Nutzung als Wohnraum gemäß der Kategorie 2ª. Auch die Kategorien 1ª und 3ª sind erlaubt.
2. Die im Folgenden aufgeführten Nutzungen sind erlaubt:
a. Werkstätten für Handwerksarbeiten in Verbindung mit den Einfamilienhäusern (Industrie Kategorie 1ª)
b. Büroräume in Verbindung mit den Wohngebäuden (Verwaltung Kategorie1ª)
c. Die zu den Wohneinheiten gehörenden Garagen (Kategorie1ª).
d. Touristische Nutzung innerhalb der hierfür vorgesehenen Bereiche und als alleinige Nutzung in den Parzellen.
e. Die Ausstattungen und Einrichtungen.
Laut Raumordnungsplan ist diese Parzelle von der neuen Streckenführung der Hauptstraße betroffen, deren Bau im Rahmen der Erweiterung der Straße nach Hermigua durchgeführt wird. (Bauleitplan auf der Rückseite).
Anzuwendende allgemeine Richtlinien für „suelo rústico“
Kapitel II. Regelung des „suelo rústico“
Abteilung 1ª.- Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2.2.1.- Definition und städtische Bodenordnung
1. Als suelo rustico sind jene Bereiche des Gemeindegebietes klassifiziert, welche aufgrund ihrer natürlichen oder kulturellen Eigenschaften, ihrer landschaftlichen Charakteristika, oder durch ihr Produktionspotenzial im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsgefüges, von der städtebaulichen Erschließung ausgeschlossen werden, gem. Artikel 62 ff des TRLOTC-LENAC:
Stadtverwaltung des Ortes HERMIGUA
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2. Der suelo rústico muss in der Form genutzt werden, die optimal seinen natürlichen
Gegebenheiten entspricht und gem. der im TRLOTC-LENAC und in diesem Bebauungsplan
vorgesehenen Bedingungen.
3. Auf suelo rústico dürfen keine Baumaßnahmen, Installationen oder Veränderungen seiner natürlichen Beschaffenheit vorgenommen werden, ohne dass diese ausdrücklich im Raumordnungsplan genehmigt wurden.
4. Die städtische Bodenordnung für die Naturschutzgebiete Garajonay und Majona wird an den TRLOTC-LENAC angeglichen und den darin etablierten spezifischen Ordnungsmaßnahmen unterstellt. Bis zur Angleichung dieser Ordnung an den TRLOTC-LENAC, wird für diese Gebiete ersatzweise die Richtlinie für suelo rústico unter Naturschutz angewendet.
Artikel 2.2.2.- Aufteilungen und Abtrennungen von suelo rústico
1. Auf suelo rústico dürfen nur Aufteilungen oder Abtrennungen zu landwirtschaftlichen Zwecken vorgenommen werden, welche den entsprechenden Richtlinien des Sektors entsprechen, gem. der im TRLOTC-LENAC vorgesehenen Regelung.
2. Gem. Artikel 80.2 des TRLOTC-LENAC bedarf jegliche Aufteilung eines suelo rústico der vorherigen Erteilung einer Genehmigung durch die kommunalen Behörden.
3. Es können weder Aufteilungen genehmigt oder durchgeführt werden, deren Größe unter der Mindestanbaufläche liegt, welche in den Richtlinien für die Landwirtschaft oder gegebenen Falles in diesen Richtlinien für jede Bodenkategorie vorgegeben ist, noch dürfen Abtrennungen von Grundstücken vorgenommen werden, wenn diese kleiner sind, als das Zweifache dieser Mindestfläche. Ausnahmen von dieser Regelung sind in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehen.
4. In ländlichen und landwirtschaftlichen Bereichen, welche durch den Raumordnungsplan abgegrenzt sind, müssen die Aufteilungen und Abtrennungen entsprechend der für diese Bodenkategorie festgelegten Vorschriften durchgeführt werden.
5. Die Aufteilungen und Abtrennungen von suelo rústico müssen so durchgeführt werden, dass die Zerstörung sichtbarer Grenzen, Mauern, Terrassen und anderer landschaftscharakteristischer Elemente im Rahmen des Möglichen vermieden wird.
Artikel 2.2.3.- Städtebauliche Parzellierung von Suelo Rústico. Vermeidung der Entstehung neuer Siedlungen.
1. Zur Erhaltung der natürlichen Gegebenheiten des Suelo Rústico, sind städtebauliche Parzellierungen desselben ausdrücklich untersagt, ausgenommen in ländlichen Siedlungen.
2. Gem. Artikel 81 des TRLOTC-LENAC gilt als Parzellierung, wenn Grundstücke gleichzeitig oder nacheinander in zwei oder mehrere unabhängige, neue Parzellen aufgeteilt werden. Eine städtebauliche Parzellierung wird unterstellt, wenn an einem Originalgrundstück Teilungen vorgenommen werden, welche nicht den Vorgaben der ländlichen Parzellierung entsprechen oder wenn die Existenz von Zufahrtswegen und öffentlichen Versorgungsleitungen sichtbar ist, welche zu unabhängigen Parzellen führen, deren Grundfläche kleiner als die der Mindestanbaufläche ist.
3. Eine Parzellierung wird ebenfalls als städtebaulich eingestuft, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a. Existenz von Gebäuden mit fensterlosen Wänden oder von Bauten, die als Wohn-,
Industrie- oder Lagerstätten genutzt werden, wenn bezüglich dieser Nutzung kein öffentliches
und soziales Interesse erklärt wurde.
b. Wenn die Aufteilung der Parzellen den Kriterien des Suelo Rústico nicht entspricht oder im
Gegensatz zu der in dem betreffenden Gebiet gebräuchlichen traditionellen Parzellierung der
landwirtschaftlichen Flächen steht.
c.Wenn auf dem Grundstück oder in seiner nächsten Umgebung oder in den
Kommunikationsmedien Werbung bezüglich seiner Lage und Eigenschaften betrieben wird,
welche nicht das Datum der Genehmigung und den Namen der ausstellenden Institution
beinhaltet.
d. Bei Vorhandensein von gemeinschaftlichen Zufahrtswegen im Innern des Grundstücks, deren
Fahrbahnbreite über 3 Metern liegt.
4. In dem Fall, dass eine städtebauliche Parzellierung unterstellt wird, wird die Erteilung der
beantragungsfähigen Genehmigungen abgelehnt und der Bau und andere damit in Zusammenhang stehende
Maßnahen werden unverzüglich gestoppt, unbeschadet der Auferlegung möglicher Ordnungsstrafen.
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5. Als Gefahr für die Entstehung neuer Siedlungen auf Suelo Rústico wird die Konsolidierung von Wohngebieten eingestuft, welche als Wohn-, Industrie- oder Lagerstätte genutzt werden und sachlich betrachtet einen Anschluss an das städtische Versorgungsnetz (Wasser, Strom, Abwasser, Zufahrtsstraßen, etc.) erforderlich machen
6. Für bereits auf einem Suelo Rústico existierende und im Flächennutzungsplan
angegebene Gebäude findet die unter Punkt 5 aufgeführte Einstufung für neue Siedlungen keine Anwendung.
Abteilung 2 ª.- Bestimmungen für die Nutzung und den Bau.
Artikel 2.2.4.- Grundsätzliche Nutzung
1. Suelo Rústico ist grundsätzlich für die im Folgenden aufgeführten Nutzungsbereiche vorgesehen:
a. Landwirtschaftliche Nutzung und Viehzucht
b. Verteidigung, Erhaltung, Verbesserung und Rückgewinnung der natürlichen
Lebensräume.
c. In ländlichen Wohngebieten und ausschließlich innerhalb dieser, gehört die Nutzung
als Wohnraum zur grundsätzlichen Nutzung.
Artikel 2.2.5.- Untersagte und genehmigte Nutzungsbereiche
1. Auf Suelo Rústico sind die unter Artikel 65 des TRLOTC-LENAC aufgeführten Nutzungen erlaubt.
2. Die im Folgenden aufgeführten Nutzungen, einschließlich der Ausnahmen und Begrenzungen, welche an
entsprechender Stelle für jede einzelne Kategorie aufgeführt werden, sind genehmigungsfähig:
a. Die allgemeinenn staädtischen Versorgungseinreichtungen vorgesehen im vorliegenden Plan.
b. Jagdaktivitäten, gemäß der für die Ausübung dieser Aktivität vorgesehnen Richtlinien.
c. Nutzung von Wäldern und Wassern.
d. Nutzung von Minen und Steinbrüchen
e. Ausführung und Instandhaltung der öffentlichen Bauten und Installationen und die Erhaltung der
Umwelt und Landschaft.
f. Die Einrichtung von Campinglagern für die Unterbringung von Feriengästen in beweglichen, saisonbedingt installierten Unterkünften, gem. der für diesen Sektor gültigen Gesetzgebung und spezifischer Bestimmungen.
g. Die Wiederherstellung der natürlichen Vegetation.
h. Nutzung in Verbindung mit Erholungs- und Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel.
i. Die Errichtung von Straßenservicestationen, welche der Kraftstoffversorgung dienen.
j. Eine nicht industrielle Nutzung, wenn für diese ein öffentliches oder soziales Interesse erklärt wurde
und deren Ausführung notwendigerweise auf dem Suelo Rústico stattfinden muss.
k. Das Deponieren fester Abfälle.
l. Die Nutzung als Wohnstätte in ländlichen und landwirtschaftlichen Siedlungsgebieten gemäß dem
Flächennutzungsplan.
m. Die mit den Siedlungsgebieten zusammenhängende Nutzung gem. der hierfür geltenden Regelung.
n. Die Nutzung für ländlichen Tourismus und vergleichbare Aktivitäten., gemäß der anzuwendenden
Gesetzgebung für Fremdenverkehr und dem Raumordnungsplan für touristische Aktivitäten, welche
innerhalb der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Gebiete durchgeführt werden können.
o. Gemäß Artikel 66-8a des TRLOTC-LENAC, ist grundsätzlich bei jeder Landkategorie die
Wiedernutzbarmachung zur Erhaltung derselben erlaubt. Dies schließt auch die Nutzung von
architektonisch oder etnografisch wertvollen Gebäuden als Wohnstätten ein, auch wenn diese
planwidrig sind. An diesen Gebäuden ist es ausnahmsweise gestattet,
Vergrößerungsbaumaßnahmen vorzunehmen, um die zur Bewohnbarkeit notwendigen
Vorrausetzungen zu schaffen. Das Gebäude darf um eine Fläche von 25% der bereits
existierenden Bebauung vergrößert werden.
Stadtverwaltung des Ortes HERMIGUA
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p. Wiederaufbau gemäß dem Flächennutzungsplan von nachträglich baurechtswidrigen Gebäuden, die durch öffentliche Arbeiten beschädigt wurden, gemäß Artikel 66-8b des TRLOTC-LENAC, ausgenommen jener, welche sich auf unter Naturschutz stehendem Suelo Rústico befinden,.
3. Zur Erteilung einer Genehmigung für die vorab aufgelisteten Nutzungen, und je nach konkretem Nutzen, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Einreichung einer berechtigten Begründung dafür, dass die Aktivität außerhalb der städtischen
Gebiete durchgeführt werden muss.
b. Erlangung der für den Sektor erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen, gem. der für den
Sektor und gegebenen Falles im Bereich des Umweltschutzes anzuwendenden Gesetzgebung.
Die Genehmigung kann, in Abhängigkeit von den besagten Dokumenten, abgelehnt werden oder es können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden, um Umweltschädliche Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
4. Bereits existierende Nutzungen, unabhängig davon, ob sie zu einem der vorab aufgeführten Bereiche gehören, werden nicht als planwidrig angesehen, solange sie nicht den für die jeweilige Bodenkategorie geltenden Bestimmungen widersprechen.
5. Maßnahmen, welche im Rahmen der Verkehrsinfrastruktur durchgeführt werden und für welche ein öffentliches und gesellschaftliches Interesse erklärt wurde, unterstehen zusätzlich den in Abschnitt 5 der vorliegenden Vorschriften aufgeführten Nutzungsbestimmungen.
6. Nutzungen, welche nicht unter den vorhergehenden Punkten genannt werden, sind nicht gestattet. Insbesondere sind folgende Nutzungen untersagt:
a. Die Rodung von Hügeln oder Waldflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung.
b. Aktivitäten welche zu Lärmbelästigungen führen, die natürliche Ruhe stören oder dazu führen, dass die natürlichen Gegebenheiten des Grundstücks nicht genutzt werden können..
c. Die Aufstellung von Campingzelten außerhalb der hierfür vorgesehenen Gebiete.
d. Das Entfachen von Lagerfeuern außerhalb der hierfür vorgesehenen Gebiete und das Verbrennen von Brennstoffen .
e. Das Einleiten von umweltschädlichen, ungeklärten Substanzen in das Grundwasser.
f. Das Abladen, Vergraben und die Verbrennung fester Abfälle an nicht genehmigten Orten.
g. Veränderungen, Entfernungen, Beschädigungen und jegliche Aktivitäten, die das historisch-künsterlische Kulturerbe beschädigen.
h. Die Abladung und Lagerung von Abfällen und Schrott.
i. Die Anbringung von Werbetafeln und –anzeigen auf jedwedem Untergrund, ausgenommen öffentliche Hinweis- und Verkehrsschilder.
j. Die Veränderung von Wasserläufen oder ihrer Quellen, ausgenommen die Nutzung der lokalen Wasserreserven für landwirtschaftlichen Gebrauch und zur Wasserversorgung, wobei die Nutzung auf die eigene Wasserquelle begrenzt ist.
k. Fischfang, wenn dieser, gem. der für diesen Bereich gültigen Gesetzgebung, mit unerlaubten oder nicht anerkannten Mitteln durchgeführt wird.
l. Schädigung, Privatisierung oder Veränderung des öffentlichen Land- und Seeeigentums.
m. Abschneiden, Herausreißen, oder Sammeln von geschützten oder katalogisierten Pflanzen.
n. Die Jagd und das Einfangen von geschützten oder katalogisierten Tierarten.
o. Die Nutzung als Wohnstätte oder Ferienunterkunft, industrielle und kommerzielle Nutzung außerhalb der hierfür im Raumordnungsplan vorgesehnen Gebiete.
Artikel 2.2.6.- Genehmigungsfähige Gebäude
1. Mittels der in den Artikeln 25, 26 und 27 des TRLOTC-LENAC aufgeführten Vorgänge, können solche Gebäude genehmigt werden, die unmittelbar mit der genehmigten Nutzung im Zusammenhang stehen und die unabdingbar für deren Durchführung sind, wenn die Verhältnismäßigkeit der Mittel gegeben ist und die für die jeweilige Bodenkategorie anzuwendenden [hier ist die von Ihnen bezahlte Übersetzung zu Ende, aber um Sie nicht aus dem Kontext zu reißen, habe ich die letzten Sätze dieses Absatzes umsonst übersetzt !!] Bedingungen und Einschränkungen eingehalten werden.
2. Die Gebäude und Nutzungen müssen den unter Artikel 65 ff des TRLOTC-LENAC aufgeführten Bestimmungen entsprechen.
3. [Zusammenfassung: Die für die Errichtung der Gebäude verwendeten Materialien müssen der Umgebung angepasst sein. Die Gebäude müssen im Bezug auf Lage, Form, verwendete Materialien und Farben eine geringstmögliche Beeinträchtigung für die natürliche Umgebung darstellen. Die Grundstücksumrandungen sollten vorzugsweise aus natürlichen Materialien bestehen.
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